Automaten

Getränkeautomaten sind in gewissen Bereichen unseres Lebens ein gängiges Alltagsbild. In Unternehmen für Mitarbeiter und Kunden, Kantinen, Schulen oder an Bahnhöfen und öffentlichen Gebäuden findet man Getränkeautomaten unterschiedlichster Größe mit den verschiedensten Angeboten.

Ein Getränkeautomat der Firma Neger ermöglicht es Ihnen – ohne zusätzliche Personalkosten – rund um die Uhr gekühlte Getränke anzubieten. Das standardmäßig integrierte Kühlsystem gewährleistet jederzeit ein eisgekühltes Getränk Ihrer Wahl. Wir helfen Ihnen bei der Auswahl eines geeigneten Automaten für Ihren Betrieb und stellen diesen am gewünschten Platz für Sie auf.

Je nach Bedarf können wir Ihnen einen Automaten mit der für Ihren Betrieb geeigneten Kapazität von 150 bis 400 Flaschen und Größen von 0,35 Liter bis 0,5 Liter anbieten.

Die von uns aufgestellten Automaten werden regelmäßig befüllt und gewartet, es sei denn, Sie entscheiden sich für die Variante der Selbstbefüllung.

In den letzten Jahrzehnten kam es zu einer stätigen Weiterentwicklung in der Automatenbranche, sodass sich die neueste Generation vor allem durch ihre geringen Wartungs- und Energiekosten, sowie benutzerfreundliche Bedienung auszeichnet.

Großzügig gestaltete, hell beleuchtete und leicht abgerundete Frontscheiben bieten verkaufsoptimierende Werbemöglichkeiten.

Für nähere Informationen bitten wir um Kontaktaufnahme.

 

 

Barumsatzverordnung 2015 - BarUV 2015 (Dokument)

 

Bei Automaten, die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen werden, besteht weder eine Registrierkassenpflicht noch eine Belegerteilungspflicht, wenn die Einzelumsätze EUR 20,- nicht übersteigen und die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 BarUV erfüllt werden.

 

§ 4 Abs 2 BarUV:

(2) Eine vereinfachte Losungsermittlung kann bei diesen Automaten durch eine zumindest im Abstand von 6 Wochen regelmäßig erfolgende Ermittlung und Aufzeichnung 

  • der Anzahl der verkauften Waren anlässlich der Nachfüllung durch Bestandsverrechnung (Endbestand minus Anfangsbestand bzw. Nachfüllmenge) oder manuelle oder elektronische Auslesung der Zählwerkstände bei vorhandenen Zählwerken oder
  • der erbrachten Dienstleistungen durch manuelle oder elektronische Auslesung der Zählwerkstände bei vorhandenen Zählwerken durchgeführt werden.

Darüber hinaus sind anlässlich jeder Kassenentleerung, die zumindest einmal monatlich zu erfolgen hat, die vereinnahmten Geldbeträge je Automat zu ermitteln und aufzuzeichnen.

 

Bei Automaten, die bereits vor dem 1. Jänner 2016 in Betrieb genommen wurden, gibt es gemäß § 9 Abs 2 BarUV eine Übergangsfrist bis zum 1. Jänner 2027.




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